Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für die Erbringung sämtlicher Lieferungen und Leistungen durch Scoutsystems Software e.K. gegenüber dem Kunden auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung, insbesondere für die Erstellung und Verkauf von Computerprogrammen einschließlich Dokumentation (nachfolgend: Software), für IT-Dienstleistungen und die Zurverfügungstellung von Daten aus Datenbanken. Soweit diese AGB nicht anderes bestimmen, gelten für alle Verträge die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Entgegennahme einer von Scoutsystems Software e.K. bewirkten Leistung durch den Kunden genügt für die Geltung dieser AGB, wenn der Kunde bei Abschluss der Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist (nachfolgend: gewerblicher Kunde).
  3. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Scoutsystems Software e.K. nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Mündliche Nebenabreden oder Vertragsänderungen müssen von Scoutsystems Software e.K. schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
II. Vertragsabschluß
  1. Angebote von Scoutsystems Software e.K. sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung von Scoutsystems Software e.K. oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch Scoutsystems Softwarwe e.K. zustande. Bestellungen die über den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ erfolgen, gelten als verbindlicher Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Ware .
III. Umfang der Leistungspflicht von scoutsystems
  1. Maßgebend für den Umfang der Leistungspflicht von Scoutsystems Software e.K. ist die Auftragsbestätigung oder ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag. Wird die von Scoutsystems Software e.K. zu erbringende Lieferung oder Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine ähnliche Vorgabe bestimmt, so ist diese verbindlich, wenn und soweit es von beiden Vertragparteien schriftlich als verbindlich anerkannt worden ist. Angaben zu Lieferungen und Leistungen von Scoutsystems Software e.K. beschreiben lediglich die Funktionsweise des Vertragsgegenstands. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese den Umfang der vertragsmäßigen Leistung. Leistungsdaten stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn die Zusicherung ausdrücklich als solche erfolgt.
  2. Scoutsystems Software e.K. behält sich zur Anpassung an den Stand der Technik Änderungen in der Ausführung des Leistungsgegenstands vor, soweit Leistungsdaten des Vertragsgegenstands im ganzen dadurch nicht wesentlich verändert werden. Von wesentlichen Änderungen der Ausführung von Lieferungen oder Leistungen wird Scoutsystems Software e.K. den Kunden vorher informieren.
IV. Lieferung, Installation, Pflege, Zeit und Ort der Lieferung
  1. Software und Datenbestände aus den Datenbanken werden dem Kunden in maschinenlesbarer Form auf einem geeigneten Datenträger übergeben oder durch Datenübertragung übermittelt. Eine Installation durch scoutsystems bedarf stets gesonderter Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
  2. Die Lieferung des Quellcodes und die Pflege der verkauften Software sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Es wird stets nur die neueste freigegebene Version der Software auf von Scoutsystems Software e.K. empfohlener Systemumgebung gepflegt. Scoutsystems Software e.K. hat das Recht, Pflegeleistungen für solche Software-Produkte, die von scoutsystems nicht länger verkauft werden, 6 Monate nach schriftlicher Ankündigung einzustellen, es sei denn, dem Kunden ist ein Wechsel auf eine neue Version nicht zuzumuten.
  3. Scoutsystems Software e.K. ist zu Teilleistungen berechtigt.
  4. Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht zu laufen, bevor alle Einzelheiten der Durchführung des Vertrags einvernehmlich festgelegt sind und Scoutsystems Software e.K. die zur Ausführung der Lieferung oder Leistung benötigten Informationen und Unterlagen des Kunden in den erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend für während der Leistungszeit beizubringenden Unterlagen und Informationen.
  5. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Verzögert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen um mehr als 14 Werktage, ist Scoutsystems Software e.K. berechtigt, eine neue Vereinbarung von Fristen und Terminen unter Berücksichtigung des Bestrebens zu verlangen , vorhandene Personal- und andere Ressourcen stets ausgelastet einzusetzen.
  6. Von Scotsystems Software e.K. als verbindlich bezeichnete Termine sind keine Fixtermine, solange nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Überschreitet Scoutsystems Software e.K. einen solchen nicht fixen Termin oder eine solche Frist, kann der Kunde eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen, zur Ausführung der Lieferung oder Leistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten gesetzliche Bestimmungen.
  7. Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer von rechtmäßigen Arbeitskämpfen in Betrieben von Scotsystems Softwarwe e.K. und Fällen von höherer Gewalt. Dies gilt nicht, wenn die konkrete Betriebsstörung bei Vertragsabschluß vorhersehbar war und Scoutsystems Software e.K. es unterlassen hat, rechtmäßig zumutbare Abhilfe zu ergreifen.
  8. Lieferungen und Leistungen von Scotsystems Softwarwe e.K. erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, am Geschäftssitz von Scotsystems Software e.K.. Die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen an anderen Orten erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das gilt insbesondere für Versendung von Waren, Übertragung von Daten und die Erbringung von Personalleistungen.
V. Ausnahmen
  1. Eine Abnahme findet nur statt, soweit Werksleistungen Vertragsgegenstand sind. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen, bedürfen keiner Abnahme. Scoutsystems Software e.K. wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder abzunehmenden Teilleistung schriftlich mitteilen. Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung führen der Kunde und Scoutsystems Software e.K. nach Maßgabe eines gesondert zu vereinbarenden Abnahme- und Testplan eine Abnahmeprüfung durch. Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte u.a. zur Verfügung. Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
  2. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtige, wenn das Werk Mängel aufweist, die dazu führen, dass (a) die abzunehmende Leistung oder wichtige Teilleistungen nicht genutzt werden können oder (b) bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen auftreten, die nicht für eine angemessene, dem Kunden nicht zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können. Sonstige Fehler berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen.
  3. Ist nach Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung. Soweit ein Ablauf- und Zeitplan Teilabnahmen von Teilleistungen vorsieht, ist Scoutsystems Software e.K. berechtigt , weitere Teilleistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist.
VI. Nutzungsrechte
  1. Die dem Kunden von Scoutsystems Software e.K. überlassene Software sowie die von Scoutsystems zur Verfügung gestellten Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt.
  2. Der Kunde darf die Scoutsystems Software e.K. und die Datenbestände nur insoweit vervielfältigen, als die jeweilige Vervielfältigung für die Erreichung des Nutzungszwecks unerlässlich ist. Nutzungszweck ist die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung der Software oder der Datenbestände im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Kunden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und die Datenbestände von der im Vertrag vereinbarten Anzahl von Nutzern genutzt wir.
  3. Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung der Software kommt nur bei eigens für den Kunden entwickelten und allein ihm überlassenen Programmen (Individualsoftware) in Betracht und Bedarf stets ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Das Recht des Kunden zur Dekompilierung gem. § 69e des Urheberrechts bleibt unberührt.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Datenbestände durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Er ist jedoch berechtigt , das erworbene Vervielfältigungsstück der Software insgesamt einschließlich der Softwaredokumentation auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich schriftlich mit der Geltung dieser Bestimmungen über Nutzungsrechte auch ihm gegenüber einverstanden. Eine teilweise Weiterübertragung von Nutzungsrechten an der Software ist unzulässig. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Empfänger sämtliche Softwarekopien, einschließlich ggf. vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Durch die Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Eine Überlassung der Software einschließlich der Softwaredokumentation an Dritte auf Zeit, beispielsweise durch Miete, Leasing oder Leihe ist unzulässig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für den Kunden überlassenen Datenbestände entsprechend.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Die Preise für Lieferungen gelten ab Lager Scoutsystems. Kosten der Verpackung und Fracht sowie die Kosten der Bereitstellung und Übermittlung von Daten trägt der Kunde.
  2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist innerhalb 10 Tagen nach Erbringung der jeweiligen Lieferung oder Leistung ohne Abzug (rein netto Kasse) zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Erhöhen sich bei Dauerverschuldverhältnissen oder bei einer länger als vier Monate dauernden Lieferungs- oder Leistungsfrist nach Vertragsabschluß die Beschaffungskosten für Scotsystems Softwarwe e.K. um mehr als 5 % (auch durch Wechselkursveränderungen) oder erhöht sich der Umsatzsteuersatz, so ist Scoutsystems Software e.K. zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Im Fall einer solchen Preisanpassung ist der Kunde nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  4. Während des Zahlungsverzugs des Kunden hat dieser die Forderungen von Scoutsystems Software e.K. mit 4% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Scoutsystems Software e.K. infolge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Für weitere Leistungen kann Scoutsystems Software e.K. Vorkasse oder Sicherheitsleistungen verlangen.
  6. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte von gewerblichen Kunden sind ausgeschlossen.
VIII. Gewährleistung bei Sachmängel
  1. Scotsystems Softwarwe e.K. gewährleistet, dass gelieferte oder erstellte Computerprogramme im wesentlichen den Programmdokumentationen oder, sofern vorhanden, anderen in Nr. III genannten Unterlagen entspricht. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Computerprogramms im Hinblick auf die Hardware-Kompatibilität und auf die von ihm gewünschte Spezifikation, sofern nicht in den genannten Unterlagen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Scoutsystems Software e.K. verpflichtet sich, Mängel der Software einschließlich der Programmdokumentation nach seiner Wahl in angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist Scoutsystems Software e.K. unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions- und Update-Planung zu beheben. Beruht der Mangel auf Fehlerhaftigkeit einer Lieferung oder Leitung eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe für Scoutsystems Software e.K. tätig, sondern reicht Scotsystems Software e.K. lediglich ein Fremderzeugnis an einen gewerblichen Kunden durch, so tritt Scoutsystems Software e.K. seine Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden ab und leistet nach den folgenden Vorschriften nur Gewähr, wenn ein gewerblicher Kunde den Kunden zuvor erfolglos gerichtlich auf Gewährleistung in Anspruch genommen wurde.
  3. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Angabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Handkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen unverzüglich nach Erkennbarkeit an scoutsystems zu übermitteln. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gewerblicher Kunden bleibt unberührt.
  4. Scoutsystems Software e.K. kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung- oder leistung verweigern, bis der Kunde an Scoutsystems Software e.K. die vereinbarte Vergütung abzüglich eines Teil bezahlt hat, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht.
  5. Hat der Kunde Scoutsystems Software e.K. nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere angemessene Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde eine Wandlung oder Minderung verlangen.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen unter Nr. VIII.1 bis VIII.5 gelten für Datenbestände entsprechend.
  7. Soweit Scoutsystems Software e.K. Dienstleistungen erbringt, tritt an dieser Stelle des Wandlungsrechts das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Unbeschadet der Bestimmungen der Nr. X sind alle Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  9. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme von Leistungen durch den Kunden oder mit dem Eintritt des Abnahmeverzuges. Findet keine Abnahme statt, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Lieferung oder Leistung.
IX. Gewährleistung von Rechtsmängeln
  1. Jegliche Haftung von Scoutsystems Software e.K. für Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art ist, gleichgültig aus welchem Grunde, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, Verzug, Gewährleistung, wegen Beratungs- oder Instandhaltungsfehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, ausgeschlossen.
  2. Für den Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen sollten, hat Scoutsystems Software e.K. alles in seiner Macht stehende zu tun , um auf seine Kosten den Vertragsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird scoutsystems von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Vertragsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Scoutsystems Software e.K. hat den Kunden entstandenen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
  3. In Fall von Rechtsmängeln ist Scoutsystems Software e.K. nach seiner Wahl berechtigt, durch geeignete Maßnahmen die die Vertragsmäßige Nutzung des Vertragsgegenstandes beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder den Vertragsgegenstand in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritte nicht verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Software nicht beeinträchtigt wird. Gelingt die Scoutsystems-Software binnen einer vom Kunden zu setzenden Frist nicht, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz gemäß Nr. IX dieser AGB zu verlangen.
X. Haftung und Schadensersatz
  1. Jegliche Haftung von Scoutsystems Software e.K. für Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art, ist gleichgültig aus welchem Grunde, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung, Verzug, Gewährleistung, wegen Beratungs- oder Installationsfehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, wenn Scoutsystems Software e.K. aufgrund von Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen- oder Sachschäden haftet, die bei Nutzung des Vertragsgegenstands aufgrund von Fehlern eingetreten sind.
  3. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn dem Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer Kardinalpflicht beruht. Eine Kardinalpflicht ist eine solche grundlegende und wesentliche Vertragsverpflichtung von Scoutsystems Software e.K. , deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Haftet Scoutsystems Software e.K. ausnahmsweise nach Satz 1, so ist die Haftung gegenüber gewerblichen Kunden auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
XI. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren, insbesondere Software, bleiben Eigentum von Scotsystems Software e.K. (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung der für die Überlassung oder die Erstellung samt Nebenleistung vereinbarten Entgelte. Gegenüber gewerblichen Kunden bleiben die genannten Gegenstände darüber hinaus Eigentum von Scoutsystems Software e.K. bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der jeweiligen Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund , einschließlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten.
XII. Widerruf und Rücktritt nach Fernabgabegesetz (§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht)
  1. Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und 2. bei Dienstleistungen a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
  2. Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt, bzw. installiert worden sind. 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
  3. Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend. Wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt, übernimmt der Käufer die Versandkosten, über 40 Euro Warenwert übernehmen wir die Portokosten für die Rücksendung.
XIII. Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Scoutsystems Software e.K.. Gerichtsstand ist Stralsund, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des GISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Bestimmung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.